Satzung Heimat- und Verkehrsverein Kenzingen e.V.

Fassung vom 08.03.2010

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Heimat- und Verkehrsverein Kenzingen e.V.". Er ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Kenzingen und wurde am 27. Oktober 1976 gegründet.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er will durch seine Tätigkeit beitragen zur Erhaltung und sinnvollen Weiterentwicklung der heimatlichen Art in Natur und Bauweise, in Sitte und Brauchtum, in Sprache, Geschichte und Kunst, des gegenseitigen Verständnisses der Völker und dadurch den Freizeit- und Erholungsbedürfnissen der Einheimischen und Erholungssuchenden dienen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein hat

  • Ordentliche Mitglieder
  • Ehrenmitglieder

Ordentliche Mitglieder können werden: natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen Rechts (Vereinigungen, Firmen, und Einzelpersonen), die die Aufgaben des Vereins unterstützen wollen.

Zu Ehrenmitgliedern können vom Vorstand solche Personen ernannt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben.

Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Ankündigungen mit Vierteljahresfrist zum Schluss des Geschäftsjahres. Sie endet ferner durch Tod, den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und durch Ausschluss durch den Vorstand. Ausgeschlossen werden kann, wer die gemeinnützigen Bestrebungen des Vereins nicht mehr unterstützt oder ihnen zuwider handelt, insbesondere wer ohne Rücksicht auf die Aufgaben die Förderung eigennütziger Belange verlangt. Ausgeschlossen kann außerdem werden, wer den Mitgliedsbeitrag nicht oder nicht regelmäßig bezahlt. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

 

§ 5 Beiträge

Der Eintritt in den Verein verpflichtet zur Zahlung der von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeiträge. Sie sind im 1. Quartal des Geschäftsjahres fällig.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • Der Vorstand
  • Die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Vorstand

Vorstand des Vereins i.S. des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Diese drei Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt.

Der Vorsitzende ist Leiter aller Verhandlungen und Vereinsgeschäfte im Rahmen dieser Satzung. Seine Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf 3 Jahre; die Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schriftführer, Rechner und dem jeweiligen Bürgermeister der Stadt Kenzingen, sowie sechs Beisitzern.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung per Akklamation auf 3 Jahre, sofern nicht ein Mitglied auf geheime Abstimmung besteht.

Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist; die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann sich der Vorstand durch Zuwahl für den Rest der Wahlperiode mit einfacher Mehrheit ergänzen.

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  • Verwaltung des Vereinsvermögens und der Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung.
  • Einsetzung von Ausschüssen, Fachgruppen und / oder Arbeitsgemeinschaften.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand jährlich mindestens einmal einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn ¼ der Mitglieder dies schriftlich, mit Angabe der Verhandlungsgegenstände, beantragt. Diese Mitgliederversammlungen sind wenigstens 2 Wochen vorher schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten, abgesehen von den in den §§ 9 und 10 festgelegten Fällen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Anträge aus den Kreisen der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vorher dem Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden.

Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.

Die Tagesordnung muss bei der ordentlichen Mitgliederversammlung (§ 32 BGB) folgende Punkte enthalten:

  • Jahresbericht.
  • Kassenbericht, Kassenprüfungsbericht und Entlastung des Vorstandes.
  • Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der zwei Rechnungsprüfer.
  • Vorliegende Anträge.

Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 9 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Kenzingen zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung.

 

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

Eintragung ins Vereinsregister

Die Satzungsänderung vom 08.03.2010 wurde am 20.04.2010 beim Amtsgericht, durch H. Freiling (Rechtspfleger), im Vereinsregister eingetragen.

Der Verein wird im Vereinsregister unter der Nummer 118 geführt